Das Landgericht Bochum hat einer einstweiligen Verfügung gegen ein Dortmunder Unternehmen stattgegeben, das so genannte „Dubai-Schokolade“ vertreibt. Nach Angaben der „Bild“ ist es dem Unternehmen nun untersagt, Schokoladenprodukte mit bestimmten Dubai-Bezeichnungen in Deutschland zu vermarkten oder zu bewerben.
Verbot wegen möglicher Irreführung
Dem Dortmunder Unternehmen droht eine Strafe von bis zu 250.000 Euro, falls es weiterhin Schokoladenprodukte mit den Bezeichnungen „Dubai Handmade Chocolate“ oder „ein Geschmackserlebnis aus der Metropole Dubai“ vertreibt oder bewirbt. Der Beschluss ist das Resultat eines Verfahrens, das von einem Unternehmen eingeleitet wurde, das Schokolade aus Dubai importiert. Dieses Unternehmen argumentierte vor Gericht, dass die Gefahr einer „Irreführung der geografischen Herkunft“ bestehe, da die beworbene Schokolade nicht in Dubai hergestellt werde.
Vorherige Verfahren und Urteile
Derselbe Kläger hatte bereits erfolgreich erwirkt, dass der Verkauf von „Dubai-Schokolade“ bei einer großen Supermarktkette gestoppt wurde. Laut „Bild“ ist das Landgericht Bochum bereits das dritte Gericht, das sich mit der Thematik der „Dubai-Schokolade“ auseinandersetzt. Dabei steht immer die Frage im Raum, ob „Dubai-Schokolade“ als Herkunftsbezeichnung wie „Schwarzwälder Schinken“ betrachtet werden kann.
Reaktionen und weitere Schritte
Im Fokus der juristischen Auseinandersetzungen steht die Frage, ob die Bezeichnung „Dubai“ auf der Schokolade irreführend ist. Die Entscheidung des Landgerichts Bochum könnte weitreichende Folgen für den Vertrieb solcher Produkte in Deutschland haben. Weitere rechtliche Schritte oder Anpassungen der Produktbeschreibungen könnten folgen, um den Anforderungen des Urteils zu entsprechen.
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