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Verfassungsgericht bestätigt Rechtmäßigkeit des Solidaritätszuschlags

Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde von sechs FDP-Politikern gegen den Solidaritätszuschlag zurückgewiesen. Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass der Solidaritätszuschlag durch einen weiterhin bestehenden finanziellen Mehrbedarf des Bundes aufgrund der Wiedervereinigung gerechtfertigt sei. Eine Verpflichtung zur Aufhebung des Solidaritätszuschlags ab dem Jahr 2020 bestehe daher nicht, so das Gericht. Die Beschwerde richtete sich auch gegen eine vermeintliche Ungleichbehandlung verschiedener Einkommensgruppen, die jedoch keinen Anklang fand.

Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts

Das Bundesverfassungsgericht hat am Mittwoch die Verfassungsbeschwerde von sechs FDP-Politikern gegen den Solidaritätszuschlag abgelehnt. Die Richter erklärten, dass eine Ergänzungsabgabe wie der Solidaritätszuschlag einen aufgabenbezogenen finanziellen Mehrbedarf des Bundes voraussetzt, der durch den Gesetzgeber lediglich in seinen Grundzügen beschrieben werden muss. Im Fall des Solidaritätszuschlags sei dieser Bedarf durch die Wiedervereinigung bedingt. „Eine Verpflichtung des Gesetzgebers zur Aufhebung des Solidaritätszuschlags ab dem Veranlagungszeitraum 2020 bestand und besteht folglich nicht“, so die Richter.

Hintergrund zur Beschwerde

Die Beschwerde der FDP-Politiker, darunter Christian Lindner (FDP), richtete sich gegen die Weitererhebung des Solidaritätszuschlags, der ursprünglich zur Bewältigung der Kosten der Wiedervereinigung eingeführt wurde. Die Beschwerdeführer argumentierten, dass mit dem Auslaufen des Solidarpakts II am 31. Dezember 2019 die rechtliche Grundlage für den Zuschlag entfallen sei und er deshalb verfassungswidrig geworden sei. Zudem kritisierten sie eine ungleiche Behandlung verschiedener Einkommensgruppen durch das Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlags aus dem Jahr 1995.

Stellungnahme des Gerichts

Das Gericht wies die Argumentation der Beschwerdeführer zurück. Es erklärte, dass der Bundesgesetzgeber bei einer länger andauernden Erhebung einer Ergänzungsabgabe eine „Beobachtungsobliegenheit“ habe, um einen eventuellen Wegfall des finanziellen Mehrbedarfs festzustellen. Ein solcher offensichtlicher Wegfall sei jedoch nicht erkennbar, sodass der Solidaritätszuschlag weiterhin gerechtfertigt sei. Seit dem Jahr 2021 wird der Solidaritätszuschlag nur noch von Gutverdienern und Unternehmen gezahlt.

durch KI bearbeitet, .

 
mit Material von dts Nachrichtenagentur, bearbeitet
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Dieser Artikel wurde mit Material der Nachrichtenagentur dts erstellt, kann jedoch durch unsere Redaktion ergänzt oder aktualisiert worden sein.

  

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