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Umzugskosten wegen Homeoffice meist nicht steuerlich absetzbar

Umzugskosten für Homeoffice in der Regel nicht steuerlich absetzbar

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die Kosten für einen Umzug, der dem Zweck dient, in einer neuen Wohnung ein Arbeitszimmer einzurichten, grundsätzlich nicht als Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden können. Das Urteil betrifft auch Fälle, in denen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer pandemiebedingt gezwungen waren, im Homeoffice zu arbeiten.

BFH-Urteil zu Umzugskosten

Im konkreten Fall lebten die Kläger mit ihrer Tochter in einer Drei-Zimmer-Wohnung in Deutschland. Zu Beginn der Corona-Pandemie im März 2020 arbeiteten sie – wie viele andere Beschäftigte auch – von zu Hause aus. Im Mai 2020 bezog die Familie eine größere Wohnung, um dort zwei Arbeitszimmer einzurichten. Die mit dem Umzug verbundenen Kosten machten sie in ihrer Steuererklärung als Werbungskosten geltend. Das zuständige Finanzamt lehnte die Anerkennung jedoch ab.

Vorinstanz entschied zu Gunsten der Kläger

Das Finanzgericht hatte zunächst im Sinne der Kläger entschieden. Die Begründung: Der Wohnungswechsel habe die Arbeitsbedingungen der Steuerpflichtigen erheblich erleichtert. Daher sei laut Finanzgericht der Umzug zumindest teilweise beruflich veranlasst gewesen.

Bundesfinanzhof bestätigt Ablehnung der Werbungskosten

Der Bundesfinanzhof widersprach dieser Argumentation jedoch und hob die Entscheidung der Vorinstanz auf. In dem am Donnerstag veröffentlichten Urteil erklärte das Gericht, dass eine Wohnung grundsätzlich dem privaten Lebensbereich zuzuordnen sei. Die Kosten eines Wohnungswechsels seien daher in der Regel nicht abzugsfähig. Der BFH betonte: „Eine Ausnahme gilt nur, wenn die berufliche Tätigkeit der ausschlaggebende Grund für den Umzug ist.“

Im vorliegenden Fall sah das Gericht diese Voraussetzung als nicht erfüllt an. Die Möglichkeit, ein Arbeitszimmer einzurichten, reiche nicht aus, um eine berufliche Veranlassung für den Umzug zu begründen. Damit bestätigten die Richter die Entscheidung des Finanzamts. (Urteil vom 05.02.2025, VI R 3/23).

Quelle: Bundesfinanzhof (BFH), Urteil vom 05.02.2025 – VI R 3/23, veröffentlicht am Donnerstag.

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mit Material von dts Nachrichtenagentur, bearbeitet
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Dieser Artikel wurde mit Material der Nachrichtenagentur dts erstellt, kann jedoch durch unsere Redaktion ergänzt oder aktualisiert worden sein.
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