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Überblick: Alle wichtigen Regeln für Anbieter von Veranstaltungen in Osnabrück

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Bei der Pressekonferenz am Donnerstag , dem 12. März, wurden die durch den Landkreis und die Stadt Osnabrück  ab Freitag, dem 13. März  gültigen Versammlungsregeln bekannt gegeben. Unsere Redaktion hat für ihre Leser die wichtigsten Punkte zusammengetragen.

Sowohl Veranstalter als auch Besucher müssen sich selbst die Frage stellen, ob sie Veranstaltungen besuchen und/oder durchführen wollen. Landkreis und Stadt Osnabrück haben sich auf Basis der Weisung des Sozialministeriums Niedersachsens in Zusammenarbeit mit dem öffentlichen Gesundheitsdienst auf eine gemeinsame Vorgehensweise abgesprochen.

Im gesamten Gebiet des Landkreises und der Stadt Osnabrück ist es untersagt, öffentliche oder private Veranstaltungen mit einer Teilnehmendenzahl von mehr als 1.000 Personen durchzuführen.

Auf Basis der Empfehlungen des Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung sowie des Robert-Koch-Instituts (RKI) sind die folgenden Kriterien bei der Frage zu berücksichtigen, ob eine Veranstaltung durchgeführt werden soll.

1. Größe der Veranstaltung

Je größer die Zahl der teilnehmenden Personen, desto risikobehafteter ist die Veranstaltung. Es sind die Landkreis- und Stadtvorgaben der Höchstbegrenzung zu beachten.

2. Publikum

Ein hohes Risiko der Weiterverbreitung ist anzunehmen bei internationalem oder überregionalem Publikum, bei regionalem Publikum, das sich innerhalb der letzten 14 Tage in einem Risikogebiet, einer besonders betroffenen Region oder in einer Region mit aktivem Infektionsgeschehen aufgehalten hat.

Eine besondere Gefahr besteht für Menschen, die überwiegend der Risikogruppe für schwere Verläufe bei Infektionen angehören.

Bei Teilnehmenden aus dem Gesundheitswesen oder aus kritischen Infrastrukturen ist ebenfalls eine besondere Gefahrenabwägung erforderlich.

3. Dauer der Veranstaltung

Das Risiko einer Weiterverbreitung steigt mit der Dauer der Veranstaltung, z. B. insbes. bei mehrtägigen Messen oder Kongressen.

4. Interaktion der Teilnehmenden

Das Risiko einer Weiterverbreitung ist z. B. bei einer Abendtanzveranstaltung, Musikkonzerten oder Fußballspielen im Profibereich deutlich höher als bei einer Veranstaltung mit zugewiesenen Sitzplätzen einzuschätzen, da die Anzahl der Personenkontakte mangels fester Sitzplätze höher ist.
Neben der Anzahl führt auch eine hohe Intensität der Kontaktmöglichkeiten zu einem größeren Risiko.

5. Räumlichkeiten

Veranstaltungen in geschlossenen, insbesondere schlecht belüfteten, Räumen können eher als Außenveranstaltungen zu einer Weiterverbreitung von Viren per Tröpfcheninfektion führen. Auch eine hohe Dichte der Personen in einem Raum stellt ein höheres Risiko dar.

Für öffentliche Veranstaltungen mit einer Teilnehmendenzahl von bis zu 1.000 Personen gelten folgende Auflagen, die auch für private Veranstaltungen dringend empfohlen werden:

  1. Der Veranstalter hat darauf hinzuwirken (z.B. durch einen vor der Durchführung der Veranstaltung zu gebenden Veranstaltungshinweis), dass Personen, die sich innerhalb der letzten 14 Tage in einem Risikogebiet oder in einem besonders betroffenen Gebiet entsprechend der jeweils aktuellen Festlegung durch das RKI aufgehalten haben, nicht an der Veranstaltung teilnehmen.
  2. Der Veranstalter hat sicherzustellen, dass Personen, bei denen eine sichtbare akute respiratorische Erkrankung besteht, von der Teilnahme ausgeschlossen sind.
  3. Der Veranstalter hat dafür zu sorgen, dass den Teilnehmenden während der Veranstaltung feste Sitzplätze zugewiesen werden.
  4. Der Veranstalter hat die Teilnehmenden zu registrieren, damit bei Auftreten von Erkrankungen nach der Veranstaltung eine Ermittlung von Kontaktpersonen möglich wird.
  5. Der Veranstalter soll Hygienemaßnahmen, die eine Weiterverbreitung vermindern können, optimieren, insbes. Händehygiene und Hinweise auf Husten-Nies-Schnäuz-Etikette.
PM
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