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Sammelklage: Verbraucherschützer fordern Millionen Stornogebühren von Debeka zurück

Der Verbraucherzentrale Bundesverband geht mit einer Sammelklage gegen den Versicherer Debeka vor. Die Verbraucherschützer werfen dem Unternehmen vor, bei vorzeitigen Kündigungen von Lebens- und Rentenversicherungen unrechtmäßige Stornogebühren erhoben zu haben. Debeka weist die Vorwürfe zurück und verteidigt eine entsprechende Vertragsklausel als rechtlich zulässig und transparent.

Verbraucherschützer kritisieren „intransparente Stornogebühr“

Ramona Pop, Vorständin des Verbraucherzentrale Bundesverbands, sagte den Funke-Zeitungen, es sei „unzumutbar“, Verbraucher bei einer Kündigung ihrer Lebensversicherung zusätzlich mit einer „intransparenten Stornogebühr zu belasten“. Die Verbraucherzentrale setze sich dafür ein, dass Betroffene ihr Geld zurückbekämen.

Nach Berechnungen der Verbraucherschützer betrifft der Vorgang zehntausende Kunden mit Lebens- oder Rentenversicherungen. Insgesamt sollen von 2022 bis 2024 über einen zusätzlichen „kapitalmarktabhängigen Stornobetrag“ mehr als 100 Millionen Euro einbehalten worden sein. Der Bundesverband der Verbraucherzentralen will mit einer Musterfeststellungsklage die Erstattung solcher Abzüge erreichen.

Klausel seit Jahren in Verwendung

Im Kern geht es um eine Vertragsklausel, die nach Angaben der Verbraucherzentrale mindestens seit 2009 verwendet worden sein soll. Sie ermögliche Debeka, neben üblichen Stornoabzügen einen weiteren, vom Kapitalmarkt abhängigen Betrag bei Kündigungen vor Laufzeitende einzubehalten. Aus Sicht der Verbraucherschützer ist die Klausel intransparent und damit unwirksam, weil Kunden beim Abschluss die mögliche Höhe eines Abzugs nicht verlässlich einschätzen können. Für 2022 bis 2024 gehen die Verbraucherschützer bei geschätzt 242.000 vorzeitig gekündigten Verträgen von insgesamt gut 100 Millionen Euro aus, die zu viel einbehalten worden sein könnten.

Debeka verweist auf rechtliche Zulässigkeit

Die Debeka weist die Vorwürfe zurück. Die Klausel sei rechtlich zulässig und hinreichend transparent, sagte ein Sprecher den Funke-Zeitungen. Nach Unternehmensangaben ist die bei Vertragsbeginn vereinbarte Regelung ein wirksamer Ausgleich für Veränderungen der Ertragslage des Versichertenkollektivs.

Quelle: Mit Material der dts Nachrichtenagentur. ✨ durch KI bearbeitet, .


 
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