Die Übertragbarkeit des Entlastungsbetrages aus dem Vorjahr wurde auf den 30. September 2020 verlängert. Darauf macht die IKK classic aufmerksam. Normalerweise können die Entlastungsleistungen eines Jahres, die von Pflegebedürftigen in häuslicher Pflege nicht in Anspruch genommen werden, nur bis Ende Juni des Folgejahres abgerufen werden. Im Zusammenhang mit Corona-Sonderregelungen wurde die Frist in diesem Jahr einmalig um drei Monate verlängert.
Der Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro im Monat ist für Leistungen zur Entlastung pflegender Angehöriger und zur Förderung der Selbständigkeit der Pflegebedürftigen im Alltag vorgesehen. „Es können damit beispielsweise Hilfen im Haushalt, zur Unterstützung bei der Organisation des Alltags oder für die Begleitung zum Hausarzt finanziert werden. Darüber hinaus können Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 den Betrag auch für Tages-, Nacht- oder Kurzzeitpflege sowie im Bereich der Selbstversorgung, beispielsweise Hilfe bei der Körperpflege, einsetzen. Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 bis 5 können den Betrag für die entstandenen Eigenanteile Tages- oder Nachtpflege sowie Kurzzeitpflege nutzen“, erklärt Gisela Schwarz, Pflegeberaterin der IKK classic in Osnabrück. „Wer unsicher ist, was im Einzelfall im Rahmen des Entlastungsbetrages erstattungsfähig ist, sollte bei seiner Pflegekasse nachfragen.“
Pflegestatistik in Niedersachsen
Über 290.000 Menschen in Niedersachsen mit Pflegegrad 2 bis 5 können laut amtlicher Pflegestatistik den Entlastungsbetrag nutzen. Hinzu kommen noch die Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 1, die statistisch nicht erfasst wurden. In Osnabrück sind es mehr als 4.400 Einwohner plus diejenigen mit Pflegegrad 1. Um Angebote zur Unterstützung im Alltag in Anspruch zu nehmen ist kein gesonderter Antrag notwendig. Pflegebedürftige, bei denen mindestens der Pflegegrad 1 festgestellt wurde, haben laut IKK classic automatisch Anspruch auf diese Leistung, wenn sie im eigenen Zuhause versorgt werden. Der Entlastungsbetrag wird zusätzlich zu den sonstigen Leistungen der Pflegeversicherung bei häuslicher Pflege als Erstattung gewährt. Es findet keine Verrechnung mit anderen Leistungsansprüchen statt.
Weitere Informationen
Nähere Informationen, auch zu weiteren Corona-Sonderregelungen, erteilen die zuständigen Pflegekassen.
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