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Startseite Deutschland & die WeltOVG: Ortskräfte-Aufnahmestopp der Bundesregierung rechtmäßig
Deutschland & die Welt

OVG: Ortskräfte-Aufnahmestopp der Bundesregierung rechtmäßig

von mit Material von dts Nachrichtenagentur, bearbeitet 1. September 2025
von mit Material von dts Nachrichtenagentur, bearbeitet 1. September 2025
Foto: dts
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Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat den einstweiligen Stopp des Aufnahmeverfahrens im Rahmen der sogenannten „Überbrückungsliste“ beziehungsweise des „Ortskräfteverfahrens“ durch die Bundesregierung als rechtmäßig bestätigt. In einem Beschwerdeverfahren änderte der 6. Senat eine zuvor zugunsten der Antragsteller ergangene Entscheidung des Verwaltungsgerichts und lehnte den Eilantrag ab.

OVG bestätigt Rechtmäßigkeit des Stopps

Der einstweilige Stopp des Aufnahmeverfahrens sei „ermessensfehlerfrei“ gewesen, teilte das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg am Montag mit. Die Überbrückungsliste ist für Personen bestimmt, die aufgrund ihrer früheren Tätigkeit seit der Machtübernahme der Taliban einer unmittelbaren Gefährdung ausgesetzt sind.

Ausgangspunkt: Fall eines afghanischen Richters

Im konkreten Fall ging es um einen afghanischen Richter, seine Ehefrau und deren vier Kinder, denen das Bundesinnenministerium im Dezember 2022 die Aufnahme in Deutschland in Aussicht gestellt hatte. Die von den Antragstellern im Februar 2023 beantragten Visa wurden jedoch vom Auswärtigen Amt im Frühsommer 2025 verweigert, da die Einreise im Rahmen des Aufnahmeverfahrens aus Afghanistan insgesamt ausgesetzt sei. Das Verwaltungsgericht hatte zunächst zugunsten der Antragsteller entschieden, da ihnen infolge der Aufnahmeerklärung ein Visumanspruch zustünde.

Beschwerde des Auswärtigen Amts erfolgreich

Auf die Beschwerde des Auswärtigen Amts änderte der 6. Senat des OVG die Entscheidung des Verwaltungsgerichts und lehnte den Eilantrag mangels Anordnungsanspruchs ab. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts vermittele die hier erklärte Aufnahmebereitschaft keinen Visumanspruch, hieß es zur Begründung. Vielmehr handele es sich um eine Maßnahme mit bloß innerbehördlichem Charakter. Die Entscheidung ist unanfechtbar (Beschluss vom 28. August 2025 – OVG 6 S 47/25).

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mit Material von dts Nachrichtenagentur, bearbeitet

Dieser Artikel wurde mit Material der Nachrichtenagentur dts erstellt, kann jedoch durch unsere Redaktion ergänzt oder aktualisiert worden sein.

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