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Notkredite in Schleswig-Holstein verfassungswidrig, urteilt Gericht

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Das Schleswig-Holsteinische Landesverfassungsgericht hat die Ermächtigung zur Aufnahme von Notkrediten im Haushaltsgesetz 2024 als verfassungswidrig erklärt. Der Entscheidung zufolge reichen die Begründungen des Gesetzgebers für die außergewöhnlichen Notlagen im kommenden Jahr nicht aus, um die finanzielle Belastung des Landeshaushalts zu rechtfertigen.

Entscheidung des Gerichtes

Das Urteil des Landesverfassungsgerichts wurde am Dienstag veröffentlicht und bezieht sich auf den russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine, die Corona-Pandemie sowie die Ostseesturmflut im Oktober 2023, die als außergewöhnliche Notsituationen und Naturkatastrophen anerkannt werden. Laut Gericht haben sich diese Ereignisse der Kontrolle Schleswig-Holsteins entzogen, doch reichten die Ausführungen des Gesetzgebers nicht aus, um darzulegen, dass sie im Jahr 2024 die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigt hätten.

Anforderungen an den Gesetzgeber

Der Gesetzgeber wird aufgefordert, seine Erhebungen und Prognosen zu möglichen Ausgabensteigerungen oder Einnahmenrückgängen im Notlagenbeschluss oder den Haushaltsunterlagen umfassend zu dokumentieren und zu begründen. Das Gericht betont, dass dies besonders wichtig sei, um den finanziellen Bedarf klar festzustellen. Je länger eine Notlage zurückliegt, desto genauer müsse die Begründung ausfallen. Auch der Vergleich der außergewöhnlichen Finanzbedarfe mit dem Gesamthaushalt müsse detailliert dargelegt werden.

Mängel im Notlagenbeschluss

Aus den Unterlagen zum Notlagenbeschluss ergab sich laut Verfassungsgericht kein klares Bild einer erheblichen finanziellen Belastung, abgesehen von den durch die Ostseesturmflut verursachten Schäden. Es wurde bemängelt, dass keine konkreten Angaben zur finanziellen Belastungsgröße gemacht wurden. Zudem erfüllte der beschlossene Tilgungsplan nicht die verfassungsrechtlichen Anforderungen, da er keine klaren Angaben zur Rückzahlungsfrist der Notkredite für das Haushaltsjahr 2024 lieferte. Die Richter entschieden, dass der Tilgungsplan in dieser Form nicht verfassungskonform sei (Az. LVerfG 1/24).

durch KI bearbeitet, .

 
mit Material von dts Nachrichtenagentur
mit Material von dts Nachrichtenagentur
Dieser Artikel wurde mit Material der Nachrichtenagentur dts erstellt, kann jedoch durch unsere Redaktion ergänzt oder aktualisiert worden sein.

  

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