Das Bundesverfassungsgericht hat Teile des Bundeskriminalamtsgesetzes als verfassungswidrig bewertet und fordert eine Revision bis zum 31. Juli 2025. Betroffen sind insbesondere Speicherungs- und Überwachungsmaßnahmen, die das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung berühren.
Teilweise Verfassungswidrigkeit des BKA-Gesetzes
Das Bundesverfassungsgericht hat festgestellt, dass bestimmte Teile des Bundeskriminalamtsgesetzes nicht mit der Verfassung konform sind. Laut den Karlsruher Richtern dürfe das Gesetz noch bis spätestens 31. Juli 2025 unter spezifischen Auflagen angewendet werden, bis dahin müsse der Gesetzgeber allerdings eine Neuregelung vorlegen.
Die Beschwerdeführer, zu denen Rechtsanwältinnen, ein politischer Aktivist und Mitglieder der organisierten Fußball-Fanszene gehören, hatten unter anderem Einwände gegen die Befugnis des Bundeskriminalamtes zur heimlichen Überwachung von Kontaktpersonen zum Zweck der Terrorismusabwehr und gegen die Regelungen zur Verarbeitung bereits erhobener personenbezogener Daten im Informationssystem des Bundeskriminalamtes.
Fehlende Speicherschwelle und unzureichende Speicherdauer
Das Gericht kritisierte, dass es an einer “angemessenen Speicherschwelle und ausreichenden Vorgaben zur Speicherdauer” fehle, wenn Daten im polizeilichen Informationsverbund gespeichert werden. Die bestehende Eingriffsschwelle im Gesetz erfülle nicht die Anforderungen der Verhältnismäßigkeit, so die Richter.
Heimliche Überwachung von Kontaktpersonen
Die Vorschrift, die das Bundeskriminalamt zur heimlichen Überwachung von Kontaktpersonen zur Terrorismusabwehr berechtigt, wurde ebenfalls in Teilen als verfassungswidrig eingestuft. Die kritisierten Regelungen berührten das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung der Beschwerdeführer. Besonders hervorgehoben wurde, dass eine Überwachung von nicht verantwortlichen Kontaktpersonen nicht gestattet sein dürfe.
Trotz der Kritikpunkte wurde jedoch auch ein großer Teil der Klage abgewiesen, insbesondere hinsichtlich der Weiterverarbeitung von bereits erhobenen Daten. Dafür müssen die Kläger zwei Drittel ihrer Verfahrenskosten selbst tragen.
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