Nachweis über Masern-Impfung: Gesundheitsdienst etabliert Meldeportal für medizinische Einrichtungen in der Region

Gesundheitsdienst für Stadt und Landkreis Osnabrück

Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) will Masern ausrotten. Deshalb hat der Gesundheitsdienst für Stadt und Landkreis Osnabrück jetzt ein Meldeportal für Masern-Impfung etabliert, denn diese ist Pflicht für alle medizinischen Einrichtungen.

Masern sind eine hochansteckende Infektionskrankheit, die auch mit schwerwiegenden Komplikationen bei nichtimmunisierten Personen einhergehen kann. Die Bundesregierung hatte bereits Anfang 2020 das sogenannte Masernschutzgesetz veröffentlicht. Demnach müssen alle Personen, die in medizinischen Einrichtungen wie Krankenhäusern, Praxen, Rettungsdienst oder Gemeinschaftseinrichtungen, in denen überwiegend Kinder und Jugendliche betreut werden, beziehungsweise in Flüchtlingsunterkünften arbeiten und nach 1970 geboren sind, einen ausreichenden Masernschutz nachweisen. Dies gilt auch für die in den Gemeinschaftseinrichtungen betreuten und untergebrachten Personen.

Zwei Masernschutzimpfungen müssen nachgewiesen werden

Diese Vorgaben gelten bei Neueinstellungen oder Neuaufnahmen schon seit dem 1. März 2020. Für die damals bereits in den Einrichtungen betreuten oder tätigen Personen gab es eine mehrfach verlängerte Übergangsfrist bis zum 1. August 2022. Nun müssen die Einrichtungen dem Gesundheitsdienst alle Personen melden, die ihnen bislang keinen Nachweis über einen vollständigen Impfschutz, eine Maserninfektion oder medizinische Kontraindikation vorgelegt haben. Wichtig dabei ist, dass alle Personen nach dem vollendeten zweiten Lebensjahr zwei Masernschutzimpfungen benötigen, während sonst für Erwachsene in der Regel bereits eine Impfung nach der STIKO-Empfehlung als ausreichend angesehen wird. Die Impfung erfolgt in Deutschland mit einem MMR-Kombinationsimpfstoff (Masern, Mumps, Röteln) gegebenenfalls ergänzt um den Windpocken-Impfstoff. Ein alleiniger Masern-Impfstoff ist in Deutschland bislang nicht verfügbar.

Zur vereinfachten Abarbeitung hat der Gesundheitsdienst nun hierfür verbindlich durch eine Allgemeinverfügung ein einheitliches Meldeportal vorgegeben. Über dieses müssen Einrichtungen ab sofort den Impfschutz gegen Masern an den Gesundheitsdienst melden.


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