Die Schwurgerichtskammer des Landgerichts hat am Dienstag im Verfahren wegen des Todes eines Kleinkinds nach einem Schütteltrauma den Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Die Kammer hat den 31-jährigen der Körperverletzung mit Todesfolge für schuldig befunden.

Eine Freiheitsstrafe von acht Jahren soll der Verurteilte (31) verbüßen. Die Kammer hat den 31-jährigen der Körperverletzung mit Todesfolge für schuldig befunden.

Das Gericht sah es als erwiesen an, dass der Angeklagte in der Nacht vom 08. August auf den 9. August 2017 den 13 Monate alten Sohn seiner damaligen Lebensgefährtin so heftig geschüttelt hat, dass dieser am 12.08.2017 an den Folgen des Schüttelns verstorben ist.

Angeklagter wollte Baby nicht töten

Einen Tötungsvorsatz des Angeklagten hat die Kammer nicht festgestellt; die Kammer sah es nicht als erwiesen an, dass der Angeklagte den Tod des Kindes billigend in Kauf genommen hat. Zur Überzeugung der Kammer hat der Angeklagte dem Kleinkind aber vorsätzlich Verletzungen mit tödlichen Folgen zugefügt, so dass eine Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge – nicht lediglich wegen fahrlässiger Tötung – erfolgt ist.

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Das Motiv der Tat konnte nach den Ausführungen der Kammer in der Urteilsbegründung nicht sicher festgestellt werden. Ob der Angeklagte das Kind schüttelte, weil er über das unruhige Verhalten des Kindes die Nerven verloren habe oder ob er über die verspätete Rückkehr seiner Lebensgefährtin wütend gewesen sei, ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme offen geblieben.

Kind war dem Täter ausgeliefert

Bei der Strafzumessung hat das Gericht zugunsten des Angeklagten den Umstand gewertet, dass er nicht einschlägig vorbestraft ist, den Vorwurf des Schüttelns eingeräumt hat und sich reuig gezeigt hat. Zu Lasten des Angeklagten hat die Kammer dagegen gewertet, dass er bewusst die Obhut und Fürsorge für das Kind übernommen hat und dass das Kleinkind ihm schutzlos ausgeliefert war. Auf dieser Grundlage hat das Schwurgericht eine Freiheitsstrafe von acht Jahren für tat- und schuldangemessen erachtet. Für den Straftatbestand der Körperverletzung mit Todesfolge sieht das Gesetz einen Strafrahmen von drei bis 15 Jahren Freiheitsstrafe vor.

Das am Dienstag in Osnabrück verkündete Urteil ist noch nicht rechtskräftig.