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Aktuell 🎧Kreisverwaltung Osnabrück verschickt Nachrichten per WhatsApp

Kreisverwaltung Osnabrück verschickt Nachrichten per WhatsApp

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Wissen, was den Landkreis Osnabrück bewegt: Der neue WhatsApp-Kanal der Kreisverwaltung bietet einen schnellen und bequemen Nachrichtenservice. Nachrichten, Fotos und Veranstaltungstipps – über WhatsApp direkt auf das Smartphone.

Weitere Service zu Facebook und Twitter

Diesen Service bietet die Kreisverwaltung Osnabrück als kompakten Überblick zum Tag. „Für die Kreisverwaltung ist WhatsApp eine Chance, um unsere Themen einem jungen Publikum nahe zu bringen“, sagt Landrat Michael Lübbersmann. „Das klappt bereits gut über unsere sozialen Kanäle, wie Facebook und Twitter. Mit WhatsApp erweitern wir unsere digitale Kommunikation um ein etabliertes Angebot.“ In Deutschland hat der Messenger-Dienst rund 35 Millionen Nutzer – nahezu alle Mobilnutzer unter 30 Jahren haben die App installiert.

Kostenlos und jederzeit kündbar

Und so geht’s: Whatsapp muss auf dem Smartphone installiert sein. Um den Service nutzen zu können, tragen Interessierte Ihre Mobilfunknummer in die Anmeldemaske auf der Internet-Seite der Kreisverwaltung ein und senden eine beliebige Nachricht – fertig. Ab sofort können Nachrichten der Kreisverwaltung empfangen werden. Interessierte erhalten eine bis maximal zwei Nachrichten pro Tag – immer am frühen Abend, von montags bis freitags. Natürlich kostenlos und jederzeit kündbar. Erfahren Sie mehr auf: www.landkreis-osnabrueck.de/whatsapp

Gefällt mir: Landrat Michael Lübbersmann bewirbt den neuen WhatsApp-Service der Kreisverwaltung.
Gefällt mir: Landrat Michael Lübbersmann bewirbt den neuen WhatsApp-Service der Kreisverwaltung.
PM
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Täglich erreichen uns dutzende Pressemitteilungen, von denen wir die auswählen, die wir für unsere Leser für relevant und interessant halten. Sofern möglich ergänzen wir die uns übermittelten Texte. Sofern nötig kürzen wir allzu werberische Aussagen, um unsere Neutralität zu wahren. Für Pressemitteilungen der Polizei gilt: diese werden bei Fahndungsaufrufen oder Täterbeschreibungen grundsätzlich nicht gekürzt.

  

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