Bundesjustizministerin Stefanie Hubig (SPD) warnt vor einem taktischen Verzicht auf ein mögliches AfD-Verbotsverfahren und fordert eine nüchterne Prüfung der verfassungsrechtlichen Voraussetzungen. Der Ausgang eines Verfahrens vor dem Kölner Verwaltungsgericht zur Einstufung der AfD durch den Verfassungsschutz könnte dabei eine wichtige Rolle spielen.
Prüfung statt politischer Taktik
Bundesjustizministerin Stefanie Hubig (SPD) hat vor einer politisch motivierten Ablehnung eines AfD-Verbotsverfahrens gewarnt. „Wir dürfen ein Parteiverbotsverfahren nicht aus politischen Gründen vom Tisch nehmen“, sagte Hubig der „Neuen Osnabrücker Zeitung“ (Samstagsausgabe). „Wir müssen ernsthaft prüfen, ob die Voraussetzungen gegeben sind, die das Grundgesetz zum Schutz unserer Demokratie aufstellt. Und dann gegebenenfalls auch diesen Schritt gehen.“
Als mögliche nächste Etappe in der Debatte nannte Hubig das Urteil des Kölner Verwaltungsgerichts zur Einstufung der AfD durch den Verfassungsschutz als „gesichert rechtsextremistisch“. Für die Dauer des Verfahrens setzt der Verfassungsschutz diese Einstufung aus. „Bewegung kommt sicher in die Diskussion, wenn die Einstufung der Partei als gesichert rechtsextrem gehalten wird“, so Hubig. Einen Termin für das Urteil gibt es bisher nicht.
Reaktionen auf Warnungen vor möglichem Scheitern
Warnungen, ein Scheitern eines etwaigen Verbotsverfahrens könne zum Triumph für die „Alternative für Deutschland“ werden, wies die Justizministerin zurück. „Das wird oft so behauptet. Mich überzeugt das nicht“, sagte sie der „Neuen Osnabrücker Zeitung“. „Wenn alle Beteiligten gemeinsam zu dem Befund kommen, dass die hohen Voraussetzungen für ein Verbot gegeben sind, die das Grundgesetz auch an dieser Stelle richtigerweise vorsieht, dann müssen wir, wie gesagt, auch den nächsten Schritt gehen“, so Hubig weiter. „Und um das auch ganz klar zu sagen: Ob diese Voraussetzungen vorliegen oder nicht, hat allein die AfD zu verantworten.“
Verfassungsrechtlicher Rahmen
Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, „die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden“, sind nach Artikel 21 des Grundgesetzes verfassungswidrig. Über die Frage der Verfassungswidrigkeit entscheidet das Bundesverfassungsgericht.
Quelle: Mit Material der dts Nachrichtenagentur. ✨ durch KI bearbeitet, .