Gesundheitsdienst empfiehlt intensives Testen bei Corona-Fällen auch an Kitas

Coronatest (Symbolbild)

Gibt es an einer Schule einen positiven Coronatest, sieht das Niedersächsische Landesgesundheitsamt das anlassbezogene Intensivtesten (ABIT) vor. Das bedeutet, dass sich alle Mitglieder der Lerngruppe – auch Geimpfte und Genesene – an fünf Schultagen hintereinander testen. Landkreis und Stadt Osnabrück haben sich mit dem gemeinsamen Gesundheitsdienst darauf verständigt, dieses Verfahren in ähnlicher Form auch im Kita-Bereich anzuwenden.

Das Land Niedersachsen stattet Schulkinder und Kita-Kinder ab drei Jahren mit drei Schnelltests in der Woche aus. Die Intensivierung, also das tägliche Testen, ist in der Schule dann verpflichtend, wenn es in der Lerngruppe eine infizierte Person gibt. Eine Quarantäne für diese Mitglieder der Gruppe wird dann in der Regel nicht ausgesprochen. Passiert dies in der Kita, wird das ABIT-Verfahren nicht verpflichtend angewendet.

Strengere Regeln für Kitas

Der Gesundheitsdienst für Landkreis und Stadt Osnabrück empfiehlt jedoch dringend, dass sich auch bei einer Infektion im Kita-Bereich alle Mitglieder der Gruppe, also sowohl Kinder, als auch Erzieherinnen und Erzieher, im Anschluss für fünf Tage täglich testen. Das wird auch für die Kinder im Alter von unter drei Jahren empfohlen.

Im Bedarfsfall stellen Stadt und Landkreis Tests zur Verfügung. Das erhöht die Sicherheit der Kinder und ihrer Familien sowie der Fachkräfte und hilft, Infektionsketten frühzeitig zu unterbrechen. Gleichzeitig ist es so möglich, den Regelbetrieb in den Kitas ebenso wie an Schulen auch bei einzelnen Corona-Fällen in den meisten Fällen aufrechtzuerhalten.

Quarantäne

Vollständig ausgeschlossen werden kann eine Quarantäne für Kontaktpersonen durch das Verfahren jedoch nicht. So prüft der Gesundheitsdienst in Einzelfällen, ob es in den 48 Stunden vor Symptombeginn beziehungsweise vor dem positiven Test besonders enge Kontakte zwischen der infizierten Person und anderen Personen, beispielsweise Spielpartnerinnen und -partner oder Schlafnachbarinnen und -nachbarn, gegeben hat. In diesen Fällen trifft der Gesundheitsdienst eine Einschätzung, ob auch die Kontaktperson sich absondern muss.

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