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Gericht verpflichtet Bundesregierung zu Visa für Afghanen


Das Verwaltungsgericht hat in einem Eilverfahren entschieden, dass die Bundesregierung afghanischen Staatsangehörigen und ihren Familien, denen im Rahmen des Bundesaufnahmeprogramms für Afghanistan Aufnahmezusagen erteilt wurden, Visa für die Einreise nach Deutschland ausstellen muss. Die Antragsteller, die sich aktuell in Pakistan aufhalten, hatten einen gerichtlichen Eilantrag gestellt, nachdem ihnen trotz Aufnahmezusage bisher keine Einreisevisa erteilt wurden.

Gericht verpflichtet Bundesregierung zur Visa-Erteilung

Die Antragsteller sind afghanische Staatsangehörige, die sich derzeit in Pakistan aufhalten. Das im Oktober 2022 gestartete Bundesaufnahmeprogramm der Bundesregierung für Afghanistan sollte besonders gefährdeten Afghanen sowie ihren Familienangehörigen eine Aufnahme in Deutschland in Aussicht stellen. Die Anzahl der vorgesehenen Aufnahmen im Rahmen dieses Programms ist begrenzt.

Auf Grundlage des Programms erhielten die Antragsteller im Oktober 2023 sogenannte Aufnahmezusagen durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. In der Folge beantragten sie bei der deutschen Botschaft in Islamabad Visa zur Einreise ins Bundesgebiet. Bislang wurden diese nicht ausgestellt.

Eilantrag der Antragsteller

Mit ihrem gerichtlichen Eilantrag machten die Antragsteller geltend, sie hätten einen Anspruch auf Visumserteilung und könnten nicht länger in Pakistan bleiben. Ihnen drohe dort die Abschiebung nach Afghanistan, wo sie laut eigener Aussage um Leib und Leben fürchten müssten.

Die 8. Kammer des Gerichts gab dem Eilantrag statt. Die Bundesrepublik müsse den Antragstellern die Visa erteilen. Zwar könne die Bundesrepublik bestimmen, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen sie das Aufnahmeprogramm für afghanische Staatsangehörige beenden oder fortführen wolle. Sie könne während dieses Entscheidungsprozesses insbesondere von der Erteilung neuer Aufnahmezusagen absehen. Sie habe sich jedoch durch bestandskräftige, nicht widerrufene Aufnahmezusagen rechtlich gebunden, so das Gericht.

Begründung des Gerichts

Von dieser freiwillig eingegangenen und weiter wirksamen Bindung könne sich die Bundesrepublik Deutschland nicht lösen. Auf diese rechtliche Bindung könnten sich die Antragsteller berufen. Zudem erfüllten die Antragsteller die weiteren Voraussetzungen für die Visumserteilung. Es seien keine Sicherheitsbedenken ersichtlich und ihre Identität sei geklärt. Schließlich hätten die Antragsteller glaubhaft gemacht, dass ihnen eine Abschiebung von Pakistan nach Afghanistan drohe, wo ihnen Gefahr für Leib und Leben bevorstehe.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden (Beschluss der 8. Kammer vom 7. Juli 2025 – VG 8 L 290/25 V).

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mit Material von dts Nachrichtenagentur, bearbeitet
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Dieser Artikel wurde mit Material der Nachrichtenagentur dts erstellt, kann jedoch durch unsere Redaktion ergänzt oder aktualisiert worden sein.
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