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EuGH stärkt Hotels: Bestpreisklauseln unzulässig

Im Streit um die sogenannten „Bestpreisklauseln“, die die Buchungsplattform „Booking.com“ Hotels auferlegt hat, hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass diese Klauseln unter dem Wettbewerbsrecht der Union nicht grundsätzlich als „Nebenabreden“ angesehen werden können. Damit stärkt das Urteil die Position der Hotels und rempelt die Praktiken von Online-Buchungsplattformen ab.

EuGH Urteil zu Bestpreisklauseln

Nach dem aktuellen Urteil des EuGH können sogenannte „Bestpreisklauseln“ nicht als „Nebenabreden“ angesehen werden. Durch diese Klauseln war es Hotels untersagt, ihre Zimmer auf ihrer eigenen Internetseite preiswerter anzubieten als auf dem Buchungsportal von Booking.com.

Die Luxemburger Richter urteilten, dass, obwohl die Bereitstellung von Online-Hotelbuchungsdiensten durch Plattformen wie Booking grundsätzlich eine „neutrale oder sogar positive Auswirkung“ auf den Wettbewerb hätte, nicht feststünde, dass weite oder enge Bestpreisklauseln notwendig seien und in einem angemessenen Verhältnis zu dem mit ihnen verfolgten Ziel stehen würden.

Verfahrensgeschichte

Die Praxis von Booking.com, sogenannte „Bestpreisklauseln“ zu verwenden, wurde bereits Ende 2015 vom Bundeskartellamt verboten. Daraufhin wandte sich Booking im Jahr 2020 an ein niederländisches Gericht. Dieses bat den EuGH schließlich um Vorabentscheidung zur Vereinbarkeit sowohl enger als auch weiter Bestpreisklauseln mit den Wettbewerbsregeln der Union.

Ausstehendes finales Urteil

Es steht noch aus, wie das niederländische Gericht endgültig über die Bestpreisklauseln urteilt (C-264/239). Ungeachtet dessen hat das Urteil des EuGH bereits jetzt eine signifikante Bedeutung für das Verhältnis zwischen Hotels und Online-Buchungsplattformen.

Quelle: Mit Material der dts Nachrichtenagentur. ✨ durch KI bearbeitet, .


 
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Dieser Artikel wurde mit Material der Nachrichtenagentur dts erstellt, kann jedoch durch unsere Redaktion ergänzt oder aktualisiert worden sein.
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