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Ermittlungen zu Sylt-Video eingestellt: Meinungsfreiheit greift


Die Staatsanwaltschaft Flensburg hat das Ermittlungsverfahren wegen Volksverhetzung gegen vier Personen nach dem sogenannten Sylt-Video eingestellt. Trotz bundesweiter Empörung nach dem Vorfall auf Sylt sieht die Ermittlungsbehörde das Grundrecht auf Meinungsfreiheit als maßgeblich an. Ein Strafbefehl wurde nur wegen eines gezeigten verfassungswidrigen Kennzeichens erlassen, weitere strafrechtliche Konsequenzen bleiben aus.

Sylt-Video: Ermittlungsverfahren eingestellt

Die Staatsanwaltschaft Flensburg hat die Ermittlungen wegen des Verdachts auf Volksverhetzung im Zusammenhang mit dem sogenannten Sylt-Video eingestellt. Eine mit dem Verfahren vertraute Person teilte der „Welt“ mit, dass nach Sichtung des Videomaterials nicht genügend Anhaltspunkte für eine weitere Verfolgung der Sache vorlägen.

Anlass für das Verfahren war ein Vorfall an Pfingsten 2024, bei dem eine Gruppe junger Erwachsener auf der Terrasse der Sylter Szenekneipe „Pony“ den Song „L’amour toujours“ anstimmte und dabei den Text „Deutschland den Deutschen, Ausländer raus“ sang. Die Szene löste eine bundesweite Debatte und große Empörung aus.

Meinungsfreiheit als entscheidendes Kriterium

Nach Angaben der Zeitung gelte der Gesang als „Meinungsäußerung“, die durch Artikel 5 des Grundgesetzes geschützt ist. Angaben zufolge bleibt daher das öffentliche Singen der Parole straffrei.

Gegen einen Mann, der im Video einen abgewandelten „Hitler“-Gruß zeigt, hat die Staatsanwaltschaft Flensburg jedoch einen Strafbefehl wegen der Verwendung eines verfassungswidrigen Kennzeichens nach Artikel 86a Strafgesetzbuch erlassen. Die festgelegte Geldstrafe beträgt 2.500 Euro. Stimmen sowohl Gericht als auch der Angeschuldigte zu, gilt der Mann weiterhin als nicht vorbestraft, und eine Eintragung ins Führungszeugnis erfolgt nicht. Die Person, die das Video aus dem „Pony“ in sozialen Medien hochgeladen hatte und selbst nicht darin zu sehen ist, bleibt laut Zeitung straflos.

Rechtsprechung des Landgerichts Oldenburg

Das Landgericht Oldenburg traf Mitte Dezember 2024 eine grundsätzliche Entscheidung zur Frage der Volksverhetzung, die den Fall aus Flensburg spiegelt. Es ging um zwei Jugendliche im Alter von 16 und 17 Jahren, die bei einem Schützenfest am 20. Mai 2024 ebenfalls den abgewandelten Liedchorus „Deutschland den Deutschen, Ausländer raus“ gesungen hatten. Das Amtsgericht Cloppenburg hatte die Eröffnung eines Strafverfahrens abgelehnt; das Landgericht Oldenburg wies die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen diese Entscheidung als „in der Sache unbegründet“ ab.

In der Urteilsbegründung des Landgerichts heißt es: „Die Parole `Deutschland den Deutschen, Ausländer raus` ist ohne Weiteres als wertende Stellungnahme und damit als Meinung zu qualifizieren. Als solche genießt sie den Schutz der Meinungsfreiheit, ohne dass es dabei auf deren Begründetheit, Werthaltigkeit oder Richtigkeit ankäme.“ Laut Gericht verliere diese Meinungsäußerung ihren Schutz auch dann nicht, wenn sie „scharf und überzogen“ geäußert werde.

durch KI bearbeitet, .

 
mit Material von dts Nachrichtenagentur
mit Material von dts Nachrichtenagentur
Dieser Artikel wurde mit Material der Nachrichtenagentur dts erstellt, kann jedoch durch unsere Redaktion ergänzt oder aktualisiert worden sein.

  

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