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Eilantrag gegen Verkehrsberuhigung in Neukölln gescheitert

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat die Maßnahmen des Bezirksamtes Neukölln zur Reduzierung des Durchgangsverkehrs im Reuterkiez bestätigt. Ein Eilantrag von Anwohnern und einem weiteren Verkehrsteilnehmer gegen die verkehrsberuhigenden Anordnungen blieb somit erfolglos. Die Regelungen bleiben vorläufig bestehen, wie das Gericht mitteilte.

Maßnahmen zur Verkehrsberuhigung bleiben bestehen

Im November 2023 hatte das Bezirksamt Neukölln im sogenannten Reuterkiez verschiedene Maßnahmen zur Verkehrsberuhigung angeordnet. Dazu zählten Einbahnstraßenregelungen, ein Durchfahrtsverbot, eine Durchfahrtsperre sowie die Aufstellung von Pollern in Form von Quersperren und einer Diagonalsperre, dem sogenannten modalen Filter. Diese Schritte erfolgten im Rahmen eines Gesamtkonzepts zur Umgestaltung des Reuterkiezes mit dem Ziel, den Durchgangsverkehr zu reduzieren und die Unfallzahlen zu verringern.

Gerichte stützen Gesamtkonzept des Bezirksamtes

Die Antragsteller, zwei Anwohner und ein nicht in Neukölln wohnender Verkehrsteilnehmer, wandten sich gegen den überwiegenden Teil dieser Anordnungen. Bereits das Verwaltungsgericht hatte bei der Prüfung die Gesamtheit der Maßnahmen in den Blick genommen. Das Oberverwaltungsgericht teilte am Dienstag mit, dass „schon das Verwaltungsgericht bei seiner Prüfung zutreffend die Gesamtheit der angeordneten Maßnahmen zugrunde gelegt“ habe. Laut Gericht seien sämtliche verkehrsrechtliche Maßnahmen Teil eines Gesamtkonzepts. Deshalb müssten für die Feststellung der erforderlichen Gefahrenlage alle verkehrsrechtlichen Anordnungen einschließlich der nicht von den Antragstellern angefochtenen Teilregelungen berücksichtigt werden.

Auch für die vom Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegten Daten gab es keine Beanstandungen. Dazu zählen Daten zu Verkehrszählungen, zur Ermittlung des Prozentsatzes des Durchgangsverkehrs, zu den Unfallzahlen mit Personenschäden und zu dem Anteil des Fahrradverkehrs. Das Gericht stellte klar: „Nicht für jede Straße oder jeden Straßenabschnitt, in dem verkehrsrechtliche Maßnahmen angeordnet werden, müsse eine besondere Gefahrenlage festgestellt werden.“

Ermessensspielraum und Belange der Antragsteller gewürdigt

Die Richter vertraten zudem die Ansicht, dass das Bezirksamt im Rahmen seines Einschätzungsspielraums festlegen könne, mit welchen Maßnahmen der festgestellten Gefahrenlage am besten begegnet werden kann. Mildere Mittel seien nicht zu prüfen gewesen, da die Antragsteller, so das Gericht, „nicht den Nachweis ersichtlich sachfremder Maßnahmen geführt haben.“ Auch Ermessensfehler lägen nicht vor. In der Mitteilung des Gerichts heißt es weiter, die Anordnungen seien explizit zur Verkehrsberuhigung getroffen worden und die Belange der Antragsteller als Anwohner und Verkehrsteilnehmer seien hinreichend berücksichtigt worden.

Der Beschluss ist nach Angaben des Gerichts „unanfechtbar“ (16. Juni 2025 – OVG 1 S 29/25, vorgehend: VG Berlin, Beschluss vom 28. März 2025 – VG 11 L 792/24).

durch KI bearbeitet, .

 
mit Material von dts Nachrichtenagentur, bearbeitet
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Dieser Artikel wurde mit Material der Nachrichtenagentur dts erstellt, kann jedoch durch unsere Redaktion ergänzt oder aktualisiert worden sein.

  

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