Die Nebenkostenabrechnung – ist sie richtig oder nicht?

Alle Jahre wieder – da kommt nicht nur laut Lied das Christuskind und wäre ein halbes Jahr zu früh, sondern auch die Nebenkostenabrechnung. Dies bedeutet, dass hier all jene Dinge abgerechnet werden, die anfallen, wenn man in einer Mietwohnung lebt. Heizen, die Nutzung von warmem und kaltem Wasser, die Beleuchtung und auch die Entsorgung von Brauchwasser – all dies und noch mehr fällt an. Allerdings kann es hier zu Komplikationen kommen.

Der Blick auf die Nebenkostenabrechnung

Man kennt das. Der Briefumschlag, welcher die Nebenkostenabrechnung beinhaltet, wurde gerade im Briefkasten eingeworfen, schon hat man ihn genommen und aufgerissen. Jetzt ist gutes und verstehendes Lesen angesagt und eventuell ist sogar eine Prüfung von Nebenkostenabrechnung notwendig. Denn: Es kann ja immer mal irgendwas merkwürdig erscheinen.
Vorher ist es allerdings notwendig, zu wissen, was eine korrekte Nebenkostenabrechnung beinhalten sollte.

Wie muss eine Nebenkostenabrechnung aufgebaut sein?

Da wäre zunächst einmal der Aufbau. Hier müssen mindestens der Abrechnungszeitraum, eine Gesamtkostenzusammenstellung und der sogenannte „Verteilerschlüssel“ angegeben werden. Gleiches gilt für den Kostenanteil je einzelnem Mieter. Des Weiteren müssen die Vorleistungen aufgeführt und abgezogen werden, welche durch den Mieter erbracht wurden.

Ebenfalls wichtig: Die Abrechnung muss so formuliert werden, dass ein durchschnittlich gebildeter Mensch in der Lage ist, folgende Punkte zu verstehen:

1) Welcher Beitrag gezahlt werden soll.

2) Warum dieser Beitrag gezahlt werden soll, sprich: Wie er zustande gekommen ist.

Dies beinhaltet neben der Formulierungsfrage auch den Rechenweg, sodass man exakt nachkalkulieren kann, dass Betrag X vollkommen korrekt aufgerufen wird.

Fiese Überraschungen?

Hier kann es natürlich zu Überraschungen kommen. Freilich wünscht man diese nicht in der Abrechnung – und schon gar nicht, wenn man auf einmal das Gefühl hat, mehr zahlen zu müssen. Allerdings ist es auch möglich, dass hier einfach nur zwei Posten, die vorher separat aufgelistet wurden, zusammengefügt und in der Summe addiert wurden. Dies lässt sich am besten mit den Abrechnungen der letzten Jahre kontrollieren.

Allerdings kann es auch sein, das die Kostensteigerungen nicht nachzuvollziehen sind oder Kosten anfallen, deren Begleichung überhaupt nicht des Mieters Aufgabe ist. Wenn beispielsweise der Hausmeister einen neuen Rasenmäher benötigt, sind das zwar Kosten, aber keine, die unter den Punkt „Betriebskosten“ fallen würde und erst recht keine, die man dem Mieter aufs Auge drücken kann.

Oder nehmen wir Kosten, die für Verwaltung oder Reparatur und Instandhaltung anfallen. Auch diese sind nicht durch den Mieter zu entrichten.

Rechtliches

Die wichtigen Stichworte, die man im Hinterkopf behalten muss, sind hierbei „Umlagefähige Betriebskosten“ und „Betriebskostenverordnung“. Hier empfiehlt sich ein Blick ins Bürgerliche Gesetzbuch – genauer gesagt: Paragraf 556 und Paragraf 556a. Dies sind einerseits die „Vereinbarungen über Betriebskosten“, wo es unter anderem heißt, dass die Abrechnung dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen ist.

Paragraf 556 a widmet sich dem „Abrechnungsmaßstab für Betriebskosten“, wo es unter anderem heißt, dass die Betriebskosten gemäß der Wohnfläche zu kalkulieren sind, es sei denn, man hat etwas anderes vereinbart oder es fallen andere Vorschriften an.

Ebenfalls lohnt es sich, einen Blick in die Betrkv, also die Betriebskostenverordnung, zu werfen. Hier sind in Paragraf 2 die umlagefähigen Nebenkosten genauestens aufgeführt. Und in Paragraf 1 finden Interessierte auch, was sich genau als Betriebskosten definiert und – genauso wichtig – das nicht als Betriebskosten zählt, etwa Instandhaltungs- oder Instandsetzungskosten.

Deshalb ist der Vergleich zwischen Mietvertrag, der Nebenkostenabrechnung, sowie dem BGB und der BetrKV eine ziemlich wichtige Sache.

Fazit

Der Blick in den Briefumschlag und das Lesen der Nebenkostenabrechnung bringt einen immer ins Grübeln. Ist das alles korrekt, was da steht? Und was ist, wenn man hereingelegt wird? Nun – dafür kann man sich mit entsprechenden, der Rechtsberatung mächtigen Dienstleistern in Kontakt setzen. Und dies sollte man ohnehin tun, wenn man das Gefühl hat, Opfer eines Betrugs geworden zu sein. Und man sollte aufpassen. Diese Zeitung berichtete vor gar nicht allzu langer Zeit, dass sich momentan Betrüger als Mitarbeiter der Stadtwerke ausgeben. Daher gilt: Obacht geben und Augen und Ohren offen halten.

Quellen:

https://www.hasepost.de/naechste-neue-betrugsmasche-polizei-warnt-vor-falschen-stadtwerkemitarbeitern-an-der-haustuer-314554/

https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__556.html

https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__556a.html

https://www.gesetze-im-internet.de/betrkv/


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Redaktion Hasepost
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