Cross-Border-Handel in der Europäischen Union – das müssen Online-Händler beachten

Foto: OSS-Verfahren regelt die Umsatzsteuer im EU-Land einheitlich!

Im Juli 2021 trat in der EU (Europäische Union) eine Umsatzsteuerreform in Kraft. Dabei wurde der One-Stop-Shop (OSS) eingeführt. Damit wurde der Online-Handel vereinfacht. Die neue Regelung betrifft Online-Shops, die grenzüberschreitend innerhalb der Staatengemeinschaft Waren und Dienstleistungen an Privatleute anbieten.

Diese müssen nicht mehr in jedem Mitgliedsland eine gesonderte Anmeldung zur Umsatzsteuer abgeben. Alle Verpflichtungen bezüglich Meldung und Zahlung von steuerlichen Abgaben können nun in dem Land vorgenommen werden, in dem der Stammsitz des Unternehmens angesiedelt ist.

Was wird unter dem OSS-Verfahren verstanden?

Bis zur Einführung des OSS-Verfahrens war zur Meldung und Ermittlung der Umsatzsteuer die Versandhandelsregelung der EU maßgeblich. Diese besagte, dass Sendungen an den Endverbraucher (B2C-Handel) im Land des Empfängers versteuert werden müssen, und zwar, bis auf wenige Ausnahmen, ab einer Lieferschwelle von 35.000 Euro jährlich.

Die neue Methode vereinfacht jetzt den Ablauf. Online-Händler im innereuropäischen Cross-Border-Handel mit Sitz in Deutschland registrieren sich einmalig und zentral beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt). Die Lieferschwelle wurde einheitlich auf 10.000 Euro herabgesetzt. Die anfallende Umsatzsteuer wird im Land des Lieferempfängers abgeführt.

Was hat sich für Online-Händler geändert?

Das OSS-Verfahren ist eine Sonderregelung und Teil des Mehrwertsteuer-Digital-Pakets des Finanzministeriums(BMF). Wichtig für Online-Händler sind vor allem zwei Änderungen:

  • Vereinheitlichte Lieferschwellen: In allen Mitgliedstaaten gelten nun die gleichen Regeln. Bis zu 10.000 Euro Umsatz im EU-Ausland wird der deutsche Mehrwertsteuersatz angewandt. Alle Umsätze, die darüber hinausgehen, müssen im entsprechenden Mitgliedstaat besteuert werden.
  • Gebündeltes Besteuerungsverfahren: Das OSS-Verfahren ermöglicht es, dass die steuerliche Registrierung in jedem einzelnen Mitgliedstaat wegfällt. Die Umsätze werden einfach im Portal des BZSt gemeldet. Von dort aus wird die Umsatzsteuer automatisiert auf die jeweiligen Staaten verteilt.

Wer kann das OSS-Verfahren nutzen?

Die Nutzung des OSS-Verfahrens ist nicht verpflichtend. Es kann weiterhin nach der alten Regelung in jedem einzelnen Land eine Registrierung vorgenommen werden. In der Regel verringert OSS allerdings den bürokratischen Aufwand. Zur Registrierung müssen folgende Kriterien erfüllt sein:

  • Der betreffende Online-Händler ist in einem einzigen EU-Mitgliedstaat registriert.
  • Das Angebot des Händlers bezieht sich auf Waren und Dienstleistungen im B2C-Handel.
  • Die Lieferschwelle von 10.000 Euro wurde im letzten und im laufenden Jahr unterschritten.

Wer darf das OSS-Verfahren nicht verwenden?

Das OSS-Verfahren greift nicht, wenn der betreffende Online-Händler

  • ein Kleinunternehmer ist
  • ein Warenlager im EU-Ausland besitzt und von dort aus seine Kunden versorgt
  • Unternehmen beliefert (B2B-Handel)
  • unter die Verbrauchs- oder die Differenzbesteuerung fällt

Wie läuft das Anmeldeverfahren ab?

Die Anmeldung wird einfach auf dem Online-Portal des BZSt vorgenommen. Neben der Angabe der persönlichen Daten ist die Nennung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr) verpflichtend. Wer bisher noch keine Auslandsgeschäfte getätigt hat, muss die Fristen beachten. Die Anmeldung muss 15 Tage vor Beginn des Besteuerungszeitraums erfolgen. Neu ist, dass der Steuerberater die Registrierung vornehmen darf.

Worauf ist besonders zu achten?

Der Vorgänger von OSS war das Mini-One-Stop-Shop-Verfahren (MOSS). Dieses galt nur für elektronische Dienstleistungen. Wer schon daran teilgenommen hat, wird automatisch ins OSS-Verfahren übernommen.

In der Steuererklärung können die betreffenden Umsätze gesondert angeführt werden. Eine solche muss vierteljährlich abgegeben werden. Auch die Zahlungen werden vierteljährlich fällig. Die Abgabe spätestens einen Monat nach Quartalsende ist auch dann erforderlich, wenn keine relevanten Auslandsumsätze erzielt werden. Dann verpflichtet das OSS-Verfahren den Online-Händler zur Nullmeldung.

Ein Nachteil des OSS-Verfahrens ist der Umstand, dass nur Umsätze erklärt werden können. Ein Vorsteuerabzug ist nicht möglich. Dafür sind die Meldung und die Anforderung mit dem Vorsteuer-Vergütungsverfahren im Portal des BZSt für jedes einzelne Land notwendig.

Zusammenfassung

Aufgrund der Komplexität des OSS-Verfahrens fassen wir an dieser Stelle die Änderungen übersichtlich zusammen:

  • Das OSS-Verfahren wurde neu eingeführt, um den grenzüberschreitenden Online-Handel mit Privatpersonen in der EU aus steuerlicher Sicht zu vereinfachen.
  • Bei Umsätzen, die 10.000 Euro jährlich übersteigen, wird der Mehrwertsteuersatz des Ziellandes angewendet.
  • Alle relevanten Umsätze werden an einer zentralen Stelle, dem Online-Portal des Bundeszentralamtes für Steuern, gemeldet.
  • Das Verfahren ist nicht verpflichtend. Der Sitz des betreffenden Händlers muss in einem EU-Staat angesiedelt sein.
  • Die Registrierung muss spätestens 15 Tage vor Beginn des kommenden Quartals vorgenommen werden.


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Redaktion Hasepost
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