Die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Osnabrück hat die Klage einer Pflegehelferin gegen ein Tätigkeitsverbot des Landkreises Osnabrück abgewiesen. Das Verbot aus dem Jahr 2022 beruhte auf dem damals geltenden § 20a Abs. 5 S. 3 Infektionsschutzgesetz (IfSG), nach dem Beschäftigte im Gesundheitswesen einen Impf- oder Genesenennachweis vorlegen mussten.
Hintergrund des Falls
Die Klägerin war 2022 im Christlichen Krankenhaus Quakenbrück tätig. Der Landkreis forderte sie auf, einen entsprechenden Nachweis vorzulegen. Da sie dieser Aufforderung nicht nachkam, untersagte der Landkreis ihr mit Bescheid vom 7. November 2022, weiterhin als Pflegehelferin tätig zu sein. Die Regelung war bis zum 31. Dezember 2022 befristet.
Bundesverfassungsgericht lehnt Vorlage ab
Im Verlauf des Verfahrens wollte das Verwaltungsgericht prüfen lassen, ob § 20a IfSG mit dem Grundgesetz vereinbar war. Eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht wurde jedoch mit Beschluss vom 29. Januar 2025 als unzulässig verworfen.
Gericht sieht Verbot als rechtmäßig
Die Osnabrücker Kammer stellte nun fest, dass das Tätigkeitsverbot rechtmäßig war. Die Ermächtigungsgrundlage im Infektionsschutzgesetz sei zum Zeitpunkt ihres Erlasses sowie bis zu ihrem Auslaufen verfassungsgemäß gewesen. Die Klägerin habe innerhalb einer angemessenen Frist keinen Impf- oder Genesenennachweis erbracht, so dass das Verbot gerechtfertigt gewesen sei.
Schutz der Patienten als Maßstab
Das Gericht betonte, dass die Anordnung verhältnismäßig gewesen sei. „In Anbetracht des Schutzzwecks des § 20a IfSG sei auch die Anordnung eines entsprechenden Verbots für einen kurzen Zeitraum verhältnismäßig und damit ermessensgerecht“, heißt es in der Urteilsbegründung.
Das Urteil (Az. 3 A 224/22) ist noch nicht rechtskräftig. Die Klägerin kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Berufung beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht einlegen.

