Beim Gehölzschnitt im Garten und in der freien Landschaft Fristen einhalten

Stadtgärtner Frank Schoster während des Gehölzschnittes in Aktion. /Foto: Stadt Melle

Nach den kühlen Temperaturen der letzten Zeit ist der Frühling in Sicht – und wie in jedem Jahr steht der Gehölzschnitt im Garten und der freien Landschaft an. Aus diesem Grund weist das Umweltbüro der Stadt Melle auf die Beschränkungen nach dem Bundesnaturschutzgesetz für den Schnitt von Gehölzen in der freien Landschaft in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September 2022 hin.

„In dieser Zeit ist es verboten, Hecken, Gebüsche und Röhricht zu roden, abzuschneiden oder zu zerstören. Zudem dürfen auch Bäume in der freien Landschaft außerhalb von Wäldern und gärtnerisch genutzten Grundflächen in dieser Zeit nicht gefällt werden. Denn dieses Zeitfenster gilt als Schutzzeit für Wildtiere und Vogelbruten“, macht der städtische Umweltbeauftragte Thilo Richter deutlich. Das auf den Stock setzen oder Abschneiden von Gehölzen müsse bis Ende Februar abgeschlossen sein und dürfe erst wieder ab Oktober erfolgen. Der Zeitpunkt von Schnittmaßnahmen liege also nicht im bloßen Ermessen der Gartenbesitzerinnen und Gartenbesitzer sowie den optimalen Schnittzeitpunkten der jeweiligen Pflanzen.

Rücksichtnahme auf wildlebende Tiere in deren Fortpflanzungszeit

In der Zwischenzeit ist es ausschließlich gestattet, an Gehölzen schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des alljährlichen Zuwachses durchzuführen. Dabei muss darauf geachtet werden, dass es zu keiner Störung oder Verletzung von Vögeln beim Brüten oder beim Aufziehen der Jungen kommen darf.

„Der Februar ist für die letzten Gehölzschnittarbeiten vor der anstehenden Gartensaison noch geeignet. Besonders in den letzten Tagen des Februars muss jedoch bereits Rücksicht auf bereits beginnende Bruten genommen werden, da durch witterungsbedingte Faktoren wie milden Temperaturen das Brutgeschehen auch schon vor der gesetzlichen Schonzeit beginnen kann“, erklärt Thilo Richter.

Lebensstätten wild lebender Tiere

Das Bundesnaturschutzgesetz verbietet auch außerhalb der Schonzeit, die Baumhöhlen der wildlebenden Tiere ohne vernünftigen Grund zu beeinträchtigen oder zu zerstören. Erlaubt sind nur die Maßnahmen, die nach Beantragung bei der zuständigen Unteren Naturschutzbehörde des Landkreises Osnabrück ausdrücklich genehmigt wurden, weil sie beispielsweise aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht nicht aufgeschoben werden können oder direkte Auswirkungen auf wildlebende Tiere und deren Population nicht zu erwarten sind.

Februarschnitt von Bäumen und Gehölzern

Da sich im Februar Gehölze und Bäume noch in der Ruhephase befinden und nicht belaubt sind, kann die Notwendigkeit für einen Rückschnitt besser erkannt werden. Außerdem dauere es nicht mehr lange, bis die Wachstumsphase und die Wundheilung der Schnittstellen beginnen, wodurch Faulstellen und eine Schwächung der Pflanze vermieden werden.

Baumreihen, Alleen, Feldgehölze und Hecken

Für Gehölze gebe es umfangreiche gesetzliche Regelungen, sagt Thilo Richter. Neben dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) seien seit der Änderung des niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz (NAGBNatSchG) vom 11. November 2020 auch Landschaftselemente wie Alleen und Baumreihen, naturnahe Feldgehölze oder Feldhecken gewissermaßen geschützt. Im Landkreis Osnabrück sind Baumreihen, Alleen, Feldgehölze und Hecken in der freien Landschaft schon seit 1998 durch die Hecken- und Baumreihenverordnung des Landkreises unter Schutz gestellt.

Bei Nachfragen zu geplanten Gehölzschnittmaßnahmen wird der Kontakt zum Umweltbüro der Stadt Melle (Thilo Richter, Telefon 05422/965-375) oder zur Unteren Naturschutz- und Waldbehörde des Landkreises Osnabrück (Telefon 0541/501-0) empfohlen.


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