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Bank muss Kunden über unwirksame Gebührenklausel informieren

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass eine Bank ihre Kunden aktiv über die Unwirksamkeit einer bestimmten Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) informieren muss. Im Zentrum des Falls steht eine Regelung, die Verbraucher zur Zahlung eines Verwahrentgelts für Spareinlagen verpflichtete. Das Gericht forderte die Bank auf, betroffene Kunden per Post oder E-Mail über die Unwirksamkeit zu unterrichten.

Gericht verpflichtet Bank zur aktiven Kundeninformation

Wie das Oberlandesgericht Frankfurt am Main am Montag mitteilte, ist die betroffene Bank dazu verpflichtet, ihre Kunden gezielt über die Unwirksamkeit einer Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu informieren. Konkret handelt es sich um eine Regelung, die Verbraucher dazu anhielt, für ihre Spareinlagen ein Verwahrentgelt zu zahlen. Von der Entscheidung erfasst sind ausschließlich Kunden mit klassischen unbefristeten Spareinlagen, in deren Verträgen die unwirksame Klausel enthalten war.

Zuvor war die Bank bereits vom Bundesgerichtshof rechtskräftig verurteilt worden, die umstrittene Klausel nicht mehr zu verwenden. Der nun ergangene Beschluss des Oberlandesgerichts betrifft die sogenannte Folgenbeseitigung.

Persönliche Ansprache der Kunden

Das Gericht betonte laut Mitteilung, dass die Bank die betroffenen Kunden entweder per Post oder per E-Mail anschreiben müsse. Begründet wurde dies vor allem damit, dass viele Kunden – insbesondere ältere Menschen – die entsprechende Information möglicherweise nicht online wahrnehmen würden.

Die Bank hat nach Zugang einer pseudonymisierten Kontaktliste zwei Monate Zeit, die Information an die betroffenen Kunden weiterzugeben. Die Informationspflicht besteht auch in solchen Fällen, in denen die Bank sich auf Verjährung berufen könnte.

Betroffene Kundengruppe und Verpflichtung zur Information

Wie das Gericht weiter ausführte, gilt die Verpflichtung ausschließlich für Kunden mit klassischen unbefristeten Spareinlagen, in deren Verträgen die betreffende – nun für unwirksam erklärte – Klausel enthalten war. Eine Information der Kunden ist unabhängig davon erforderlich, ob Ansprüche bereits verjährt sein können.

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main erklärte abschließend: „Viele Kunden, insbesondere ältere Menschen, würden die Information möglicherweise nicht online wahrnehmen.“ (Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main)

Quelle: Mit Material der dts Nachrichtenagentur. ✨ durch KI bearbeitet, .


 
mit Material von dts Nachrichtenagentur, bearbeitet
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Dieser Artikel wurde mit Material der Nachrichtenagentur dts erstellt, kann jedoch durch unsere Redaktion ergänzt oder aktualisiert worden sein.
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