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Startseite Deutschland & die WeltAltersgrenze 70 für Anwaltsnotare verfassungswidrig, Übergangsfrist 2026
Deutschland & die Welt

Altersgrenze 70 für Anwaltsnotare verfassungswidrig, Übergangsfrist 2026

von mit Material von dts Nachrichtenagentur, bearbeitet 23. September 2025
von mit Material von dts Nachrichtenagentur, bearbeitet 23. September 2025
NRW Notar / Foto: dts
20

Das Bundesverfassungsgericht hat die gesetzliche Altersgrenze für Anwaltsnotare für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt. Die Regelung, nach der das Notaramt mit Erreichen des 70. Lebensjahres endet, greife unverhältnismäßig in die Berufsfreiheit ein, teilten die Karlsruher Richter am Dienstag mit. Zugleich ordnete der Senat die vorübergehende Fortgeltung bis zum 30. Juni 2026 an. Das mit der Verfassungsbeschwerde angegriffene Urteil des Bundesgerichtshofs bleibt trotz der festgestellten Unvereinbarkeit vorerst wirksam.

Altersgrenze verfehlt legitime Ziele

Das Gericht stellte fest, dass die Altersgrenze die mit ihr verfolgten legitimen Ziele, wie die Sicherung einer geordneten Altersstruktur im Notariat, nicht mehr erreiche. Insbesondere im Anwaltsnotariat bestehe ein nachhaltiger Bewerbermangel, der die ursprüngliche Zweckverfolgung der Altersgrenze unterlaufe.

Der Beschwerdeführer, ein Anwaltsnotar aus Nordrhein-Westfalen, hatte sich gegen die Altersgrenze gewandt, da sie seine Berufsfreiheit verletze.

Übergangsregelung bis 30. Juni 2026

Der Senat ordnete die vorübergehende Fortgeltung der Altersgrenze bis zum 30. Juni 2026 an, um den Landesjustizverwaltungen eine Anpassung an die neue Rechtslage zu ermöglichen. Nach Ablauf dieser Frist soll die Regelung nicht mehr anwendbar sein. Der Gesetzgeber könne jedoch eine neue Regelung für das Erlöschen des Notaramtes älterer Anwaltsnotare schaffen, solange diese verfassungskonform ausgestaltet sei, so das Gericht.

BGH-Urteil behält Bestand

Das mit der Verfassungsbeschwerde angegriffene Urteil des Bundesgerichtshofs hat zudem trotz der festgestellten Unvereinbarkeit der Regelung der Altersgrenze mit dem Grundgesetz Bestand, weil die Regelung mit den genannten Maßgaben zunächst weiter anzuwenden ist (Urteil vom 23. September 2025 – 1 BvR 1796/23).

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mit Material von dts Nachrichtenagentur, bearbeitet

Dieser Artikel wurde mit Material der Nachrichtenagentur dts erstellt, kann jedoch durch unsere Redaktion ergänzt oder aktualisiert worden sein.

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