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Osnabrück 🎧Agentur für Arbeit: Bei Kurzarbeit Drei-Monats-Frist beachten

Agentur für Arbeit: Bei Kurzarbeit Drei-Monats-Frist beachten

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Betriebe, die vor dem Hintergrund des neuerlichen „Teil-Lockdowns“ wieder kurzarbeiten lassen möchten, müssen gegebenenfalls eine Drei-Monats-Frist beachten. Betroffen sind davon vor allem Unternehmen, die im Zuge der Corona-Pandemie bereits Kurzarbeit eingeführt hatten, diese zwischenzeitlich angesichts der Lockerungen in den vergangenen Monaten aber pausiert hatten.

Sollte diese Kurzarbeitspause drei Monate oder länger gedauert haben, erlösche die im Frühjahr gestellte Anzeige. Unternehmen müssten daher unverzüglich schriftlich oder elektronisch eine erneute Anzeige bei der Agentur für Arbeit stellen.

Erneute Anzeige stellen

Nachdem sich in den Sommermonaten die Lage auf dem Arbeitsmarkt etwas entspannt hatte, beendeten einige Unternehmen in Niedersachsen und Bremen die coronabedingte Kurzarbeit. Der kürzlich verhängte „Lockdown-Light“ indes verursacht in vielen Betrieben erneut Arbeitsausfälle. Aber Achtung: Sollte die zwischenzeitliche Kurzarbeitspause drei Monate oder länger gedauert haben, erlischt die im Frühjahr gestellte Anzeige. Unternehmen müssen daher unverzüglich schriftlich oder elektronisch eine erneute Anzeige bei ihrer Agentur für Arbeit stellen. Darauf weist die Bundesagentur für Arbeit hin.

Kurzarbeitergeld auf Umsatzausfallentschädigung angerechnet

Außerdem wichtig: Unternehmen, die vom angeordneten Teil-Lockdown betroffen sind und die von der Bundesregierung beschlossene Umsatzausfallentschädigung beantragen, können auch im Monat November 2020 Kurzarbeitergeld nach den bisherigen gesetzlichen Regelungen erhalten. Bei der Berechnung der Umsatzausfallentschädigung wird das Kurzarbeitergeld allerdings angerechnet. Kurzarbeitergeld und Ausfallentschädigung werden also nicht addiert.

Bezug von Kurzarbeitergeld grundsätzlich bis zu zwölf Monate lang möglich

Grundsätzlich gilt: Kurzarbeitergeld kann für zwölf Monate bezogen werden. Um die Auswirkungen der Corona-Virus-Pandemie abzudämpfen, wurde die Bezugsdauer der Lohnersatzleistung nun für Betriebe, die schon vor dem 31. Dezember 2020 in Kurzarbeit gegangen sind, auf maximal bis zu 24 Monate verlängert, längstens aber bis zum 31. Dezember 2021.

PM
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